Für das sportliche Schießen sind erlaubt
( Auszug aus der Genehmigung des Landratsamt Saale-Holzland-Kreis )
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a) |
8 Schießbahnen, 50 m Schießentfernung für Großkaliber-Langwaffen Büchsen aller Kaliber, außer Kaliber „50 Browning“ handelsübliche Patronen mit allen Geschossarten, außer Hartkern-, Brandsatz- und Leuchtspurgeschosse maximale Mündungsenergie 7.000 Joule |
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b) |
8 Schießbahnen, 50 m Schießentfernung für Kleinkaliberwaffen Einzel- und Mehrlader- Langwaffen, einschließlich „Freie Pistole“ Randfeuerpatronen .22 lr Blei, auch verkupfert, Maximale Mündungsenergie 200 Joule |
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c) |
8 Schießbahnen, 50 m Schießentfernung für Flintenschießen alle für das sportliche und jagdsportliche Schießen geeigneten Flinten keine Schrotpatronen, nur Flintenlaufgeschosse maximale Mündungsenergie 4.000 Joule. |
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d) |
8 Schießbahnen, 25 m Schießentfernung für Großkaliberpistolen und Revolver Faustfeuerwaffen aller Kaliber, außer Kaliber „50 Browning“, handelsübliche Patronen und Geschossarten, außer Hartkerngeschosse, maximale Mündungsenergie 1.500 Joule |
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e) |
8 Schießbahnen, 25 m Schießentfernung für Kleinkaliberpistolen und Revolver Randfeuerpatronen, .22 lang und kurz, auch verkupfert, maximale Mündungsenergie 200 Joule |
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f) |
8 Schießbahnen, auf Position 15-m-Scheibe, stehend, für Zimmerstutzen bis 4,65 mm, handelsübliche Randzünderpatronen mit Geschossen aus Weichmetall (Rundkugel) auch mit galvanischem Überzug |
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g) |
8 Schießbahnen, auf Position 10-m-Scheibe, für Druckluft- und CO2 - Waffen Druckluft- und CO2-Waffen bis Kaliber 4,5 mm, Diabolo Blei bis Kaliber 4,5 mm (.177), maximale Mündungsenergie 1,5 Joule |
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h) |
4 Schießbahnen für Armbrust aus dem 50-m-Schützenstand 10 m und 30 m mit entsprechend gestellten Scheibenanlagen |
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Die Durchführung des „Westernschießens“ ist gemäß Sportordnung möglich.
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i) |
1 Schießbahn ( gesamte Halle 50 m lang und 13 m breit) für IPSC-Mehrdistanzschießen Klein- und Großkaliberpistolen und Revolver |
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- von 50 m bis 9 m entsprechend gestellten Scheibenanlagen |
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- Faustfeuerwaffen aller Kaliber, außer cal. 50 Brw |
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- handelsübliche Patronen und Geschossarten , außer Hartkerngeschosse |
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- maximale Mündungsenergie 1.500 Joule |
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j) |
1 Schießbahn "laufender Keiler", 50 m Schießentfernung für Großkaliber Langwaffen bzw. Flinten und 10 m Schießentfernung für Groß- und Kleinkaliber Pistolen und Revolver zum üben des Fangschusses |
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- Büchsen aller Kaliber außer cal. 50 brw. |
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- handelübliche Patronen mit allen Geschossarten, außer Brandsatz und Leuchtspurgeschosse |
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- maximale Mündungsenergie 7.000 Joule |
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- alle für das sportliche- und jagdsportliche Schießen geeigneten Flinten keine Schrotpatronen |
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- nur Flintenlaufgeschosse |
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- maximale Mündungsenergie 4.000 Joule |
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- Faustfeuerwaffen aller Kaliber, außer cal. 50 Browning |
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- handelsübliche Patronen und Geschossarten, außer Hartkerngeschosse |
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- maximale Mündungsenergie 1.500 Joule |
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k) |
3 Schießbahnen mit räumlichem Abstand von einem Schützenstand, 50 m Schießentfernung für Vorderladerlangwaffen und 25 m Schießentfernung für Vorderladerkurzwaffen |
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l) |
1 Schießbahn (gesamte Halle) zum Schießen mit Flinten auf Wurfscheiben, 50 m Schießentfemung |
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- es darf mit folgenden Schusswaffen im Kaliber 12/70 und Bleischrot im Durchmesser von |
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2,5 mm geschossen werden: |
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Einlaufflinte, Bockflinte, Doppelbockflinte, Bockdoppelflinte, Drilling und Pumpflinte (nur 2 Schrotpatronen) |
Schießstandordnung
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1. |
Jeder Sportschütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. Auf diesem Schießstand darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis zugelassen sind. |
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2. |
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein und haben dieses nachzuweisen. |
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3. |
Im gesamten Schützenstand dürfen sich nur die jeweiligen Schützen sowie die erforderlichen Aufsichtspersonen mit den eventuell bestellten Helfern während des Schießens aufhalten. |
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4. |
Die Durchgangsklappe zur Schießbahn ist während des Schießens geschlossen zu halten. |
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5. |
Wenn während des Schießens das Warnsignal (Hupe) ertönt, sowie die Warnlampen (Rundumleuchten) aufleuchten ist das Schießen sofort einzustellen, die Waffen sind zu sichern und abzulegen. |
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6. |
Wenn die Warnlampen (Rundumleuchten) in Betrieb sind ist das Schießen untersagt |
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7. |
Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung Geschossfang zeigender Mündung gestattet. |
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8. |
Es darf grundsätzlich nur auf Ziele in der zugewiesenen Schießbahn geschossen werden, Schrägschießen ist verboten !! |
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9. |
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die Verantwortlichen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung Geschossfang zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird. |
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10. |
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, wird durch die Aufsichtsperson mit Anordnungen bekannt geben ob die Waffen entladen oder abzufeuern sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden. |
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11. |
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, offen sind. |
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12. |
Waffen dürfen nicht auf Stühlen oder Bänken offen abgelegt werden. |
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13. |
Schützen, die sich im Schießstand mit geladener Waffe umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, werden von der Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und des Standes verwiesen! |
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14. |
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf stören oder zu stören versuchen, werden vom Stand verwiesen. |
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15. |
Personen, die unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfuß stehen, ist das Schießen und der Aufenthalt im Schießstand untersagt! |
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16. |
Rauchen und offenes Feuer sind im Schießstand untersagt! |
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17. |
Der Schützenstand ist grundsätzlich mit entladener Waffe zu verlassen. |
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18. |
Die Schießanlage darf nur mit vor unmittelbarem Zugriff gesicherter Waffe verlassen werden! |
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19. |
Im Aufenthalts- und Vorbereitungsraum sind Waffen nur in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren. |
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Rothenstein, April 2003 |
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