Vereinssatzung
Jena, im Februar 2002
Beschlossen durch die Mitglieder der
Gründungsversammlung am 13.November 1991
und zuletzt geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 1992
vom 17. August 1996
vom 24. Januar 1998
vom 01. Juli 2000
vom 24. Februar 2002
Artikel 1
Der Verein führt den Namen „ Sportschützengemeinschaft Jena e. V.
Der Vereinssitz ist Rothenstein im Saale-Holzland-Kreis.
Artikel 2
(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Schießsport treibenden Soldaten, Reservisten der Bundeswehr, Angehörigen der Polizei und Sportschützen mit zwei Bürgen aus diesen Reihen oder dem Verein.
(2) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Vereinsziele sind:
Zusammenschluss aller Schießsport treibenden Soldaten, Reservisten der Bundeswehr, Polizeibeamten sowie Schützen mit 2 Bürgen ausdiesen Reihen oder aus dem Verein im regionalen Bereich; Ausrichtung von Schießwettbewerben, Meisterschaften, Förderungsvorhaben und Weiterbildungslehrgängen; Pflege des Schießsports als Leibesübung; Unterstützung und Beratung in schießsportlichen Fragen; Kontaktaufnahme und kameradschaftliche Beziehungen zu Militär- und Polizeischießorganisationen befreundeter Nationen.
Artikel 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 4
(1) Der Verein hat
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglieder können nur aus den in Artikel 2 aufgeführten Personenkreisen aufgenommen werden.
(3) Der Verein kann bei Antragstellung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
(4) Mitglieder erhalten auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
(5) Mitglieder, die im Verein besondere Verdienste erworben haben, können in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 5
(1) Die Mitglieder haben mindestens einmal monatlich am Übungsschießen teilzunehmen, bei Nichtteilnahme in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten ohne triftigen Grund wird ein vom Verein bestätigtes Bedürfnis für Waffenbesitz zurückgenommen.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, entsprechend den Beschlüssen der Hauptversammlung Arbeitsleistungen zu erbringen oder diese im Verhinderungsfall finanziell abzugelten.
(3) Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen oder trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist nicht anfechtbar. Bis zum Stattfinden der Hauptversammlung und einer Entscheidung durch diese, kann der Vorstand des Vereins aus gleichem Anlass eine Mitgliedschaft für ruhend erklären. Dazu bedarf es der Zustimmung des Ehrenrates. Vor Entscheidung durch die Hauptversammlung hat das betroffene Mitglied das Recht, sich mündlich oder schriftlich vor der Hauptversammlung zu erklären.
(4) Wer ohne triftigen Grund mit seinen Jahresbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder Ausschluss durch die Hauptversammlung.
(2) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte auf den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben ihre Mitgliedskarte und alle sonstigen, dem Verein gehörenden Dinge zurückzugeben.
(3) Die Austrittserklärung kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Beitrag ist bis zum Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Bereits gezahlte Beiträge verfallen zugunsten des Vereins.
Artikel 7
Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.
(2) Sämtliche Beiträge der Mitglieder sind zur Erfüllung von Vereinszwecken zu verwenden.
(3) Bei der Durchführung des Schießbetriebes werden die anfallenden Gebühren, die vereinsintern festgelegt werden, erhoben.
Artikel 8
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der durch die Hauptversammlung gewählte Vorstand. Der Vorstand besteht aus
Präsident
Oberschützenmeister
Schützenmeister
Schatzmeister
Schriftführer
Der Vorstand darf einen Geschäftsführer berufen und ihm Handlungsvollmachten übertragen. Der Geschäftsführer ist kein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
(2) Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sein erster Vertreter ist der Oberschützenmeister, sein zweiter Vertreter der Schützenmeister. Er ist in seinen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, denen der Vorstand mehrheitlich widerspricht. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
Alle finanziellen Transaktionen bedürfen grundsätzlich der gemeinsamen Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder, konkret
Präsident und Schatzmeister
Oberschützenmeister und Schatzmeister
Schützenmeister und Schatzmeister
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den 1.Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung und die Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Artikel 9
Kassenprüfung:
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Artikel 10
Ehrenamt und Vergütung:
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als etwaige gezahlte Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 11
Die Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vereinspräsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Oberschützenmeister einberufen und geleitet. Die Einladung soll mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. DieTagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- etwaige anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages
- Entscheidung über Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschluss über An- und Verkauf von Grundstücken
- Satzungsänderungen
- Verschiedenes
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Artikel 12
Außerordentliche Hauptversammlung:
Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Frist hierzu beträgt eine Woche. Der Präsident muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in Artikel 11.
Artikel 13
Zustimmung der Mitglieder:
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
Änderung der Satzung: wird dabei die Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Ausschluss eines Mitgliedes der Vorstandes
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder den Verein weiterführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14
Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat. Ein genauer Bezugsberechtigter wird vom Verein festgelegt.
Laut Beschluss der Vollversammlung:
- FINEK, Stiftung zur
Unterstützung geistig Behinderter mit Sitz in Rastenburg
Artikel 15
Ableben eines aktiven Vereinsmitgliedes:
Beim Ableben eines aktiven Vereinsmitgliedes inseriert der Verein in der öffentlichen Tagespresse eine Traueranzeige. Außerdem wird durch zwei Vereinsmitglieder am Grabe ein Kranz niedergelegt.